Satzung
Förderverein der Katholischen Jungen Gemeinde im Bistum Essen e.V.
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz des Vereins
- Zur Unterstützung der Arbeit der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG) im Bistum Essen (nachfolgend auch KJG Diözesanverband Essen genannt) wird ein Verein gegründet. Er führt den Namen "Förderverein der Katholischen Jungen Gemeinde im Bistum Essen".
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorgerischen, sozialen und politischen Aufgaben und Zielsetzungen des KJG Diözesanverbandes Essen ideell und wirtschaftlich zu fördern. Die Eigenständigkeit des KJG Diözesanverbandes Essen bleibt unangetastet.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich verpflichten, die in § 2 Ziff. 2 genannten Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres
- Ausschluss aus wichtigem Grund
- Ausschluss, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein ein Jahr lang keine Beiträge gezahlt hat
- Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein
- Tod.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Beiträge und Spenden
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Festlegung der Beitragshöhe erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Soweit dem Verein Spenden zugewendet werden, können diese an vorgegebene Zwecke, die sich im Rahmen des § 2 der Satzung halten, gekoppelt werden.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Personen.
- Vier Vorstandsmitglieder, zwei Frauen und zwei Männer, werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Zwei Vorstandsmitglieder, eine Frau und ein Mann, werden vom Diözesanausschuss des KJG Diözesanverbandes Essen aus seinen Reihen bis auf Widerruf benannt.
Genau eine dieser Personen muss Mitglied der Diözesanleitung der KJG sein. Sie gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an. - Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung.
- Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
- Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Diözesanleitung der KJG sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Ausübung politischer Ämter innerhalb der KJG ist mit der Mitgliedschaft im Vorstand unvereinbar. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben die geborenen Mitglieder des Vorstandes.
- Über alle Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle sind öffentlich und können auf Anfrage von allen Mitgliedern eingesehen werden. Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grund Protokolle oder Protokollteile für nichtöffentlich zu erklären. Er hat die Mitglieder auf Anfrage über die Gründe zu informieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Verschickung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Fristen der ordentlichen Mitgliederversammlung sind einzuhalten.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Anträge auf Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder beschlossen werden, nachdem dies in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt ist. Soweit in der Mitgliederversammlung nicht alle Vereinsmitglieder anwesend sind, kann in einer weiteren, zu dem gleichen Beschluss einzuladenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der zwei Kassenprüfer/innen
- die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne des §2 der Satzung
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
- die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
- Beschluss über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
- die Planung von Veranstaltungen und Aktivitäten.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung des Ablaufs der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschließen. Diese bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Ist keine eigene Geschäftsordnung beschlossen, so gilt die Geschäftsordnung des KJG Diözesanverbandes Essen.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorstand anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Alle Protokolle sind öffentlich und liegen auf jeder Mitgliederversammlung zur Einsicht aus bzw. werden im Vorfeld den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 8 Finanzielle Förderung
- Der Verein fördert zeitlich begrenzte Projekte der KJG im Bistum Essen.
- Die Projektförderung geschieht auf Antrag an den Vorstand. Antragsberechtigt sind die alle Mitglieder der KJG im Diözesanverband Essen.
- Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Anträge.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
- Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Thomas-Morus-Trägerwerk e.V." des KJG Diözesanverbandes Essen oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. November 2010, sowie nach Unterzeichnung der Vorstandsmitglieder in Kraft.
Essen, den 21.11.2010

